Mietbedingungen WBZ

Nachfolgend finden Sie die Bedingungen, die für die Anmietung all unserer Räume gelten. Diese müssen bei Abschluss eines Mietvertrages anerkannt werden.

Es gilt die Hausordnung der WBZ gGmbH. Catering mit warmen Speisen ist nur im Großen Saal oder im Speisesaal gestattet. Getränke und belegte Brötchen dürfen in allen Seminarräumen verzehrt werden, sollten für das Bereitstellen zusätzliche Tische benötigt werden, so ist das bei der Anfrage anzugeben.

Der Mieter bekommt von den Hausdiensten einen Schlüssel für den/die angemieteten Raum/Räume ausgehändigt. Dieser kann maximal 15 Minuten vor Beginn der Mietzeit, bei den Hausdiensten abgeholt werden, Vor- oder Nachbereitungszeit für Veranstaltungen müssen im Vorfeld berücksichtig und in die Mietzeit eingeplant werden. Nach Schlüsselübergabe vergewissert sich der Mietende, dass der Raum entsprechenden den Vereinbarungen des Mietvertrages ausgestattet ist und keine Schäden vorliegen. Den Schlüsselerhalt sowie die Mängelfreiheit der Mietsache/Medien bestätigt der Mietende auf dem entsprechenden Vermietungsformular. Bei Schlüsselverlust werden dem Mietenden zusätzliche Kosten i.H.v. 40 € in Rechnung gestellt. Der elektronische Schlüssel ist lediglich für die Schließung des gemieteten Raum/der gemieteten Räume im Mietzeitraum berechtigt. Nach Ende der Mietzeit hat der Mietende dafür Sorge zu tragen, dass Fenster und Türen geschlossen sind, das Licht ausgeschaltet und der Raum abgeschlossen ist. Sind Schäden entstanden oder Mängel während der Mietzeit aufgetreten, meldet der Mietende diese dem Hausdienst bei Schlüsselübergabe persönlich. Ansonsten kann der Schlüssel beim Hausdienst oder dem neben dem Hausdienstbüro befindlichen Briefkasten zurückgegeben werden. Damit bestätigt der Mietende, dass die Mietsache und alle an ihn überlassenen Medien in einwandfreiem Zustand sind. Bei starker Verunreinigung sowie Flecken auf Stuhlpolstern oder Teppichböden erheben wir je nach Reinigungsaufwand eine zusätzliche Reinigungsgebühr von bis zu 100 €. Der Mietende haftet darüber hinaus für alle Beschädigungen an Räumen, Inventar und Geräten während der Mietzeit. Für eingebrachtes Fremdeigentum und Eigentum des Mietenden wird seitens des WBZ keine Haftung übernommen. An Räumen, Inventar und Geräten dürfen Veränderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des WBZ nicht vorgenommen werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vertragsbestimmung ist der Mietende für dadurch entstandenen Zusatzaufwand ersatzpflichtig. Der im Vertrag angegebene Mietende ist für die in den gemieteten Räumen durchgeführte Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Es wird versichert, dass der Mietende nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Mietende ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie zu vermieten.

Der Mietende ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen rechtsextremes, rassistisches, antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es vom Mietende selbst oder von Besuchern der Veranstaltung. Der Mietende bekennt mit der Unterschrift, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte haben wird. Insbesondere dürfen weder in Wort noch Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht oder Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher bzw. verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden. Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Mietende für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts. Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen im Sinne der §§ 84, 85, 86a, 125, 127, 130 StGB, zu denen der Mietende nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, obwohl er dies vorhersehen konnte, verpflichtet sich der Mietende, eine Vertragsstrafe von 1.000 Euro zu zahlen. Durch die Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.

Der Vermieter und Beauftragte des Vermieters ist jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden. Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen bekannt werden, welche befürchten lassen, dass eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung der überlassenen Räume nicht gewährleistet werden kann, wenn der Nutzer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich verletzt oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltungsart durchgeführt wird oder zu befürchten ist. Im Falle der fristlosen Kündigung verzichtet der Mieter hiermit unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch ggf. erwachsender Ansprüche.

Mietbedingungen WBZ

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